S a t z u n g

 

Tennisclub Weiss - Rot Hohenlimburg e.V.

 

 

 

                §1 Name und Sitz

 

            Der Tennisclub Weiss - Rot Hohenlimburg e.V., gegründet im Jahr 1928 hat  seinen Sitz in Hohenlimburg und ist in das Vereinsregister

            des Amtsgericht  Hagen unter der Nr. 1221 eingetragen.

 

            Seine Farben sind Weiss - Rot

 

 

 

            §2 Zweck des Clubs

 

            Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung von 1977 durch                                    Zusammenschluss von  Personen zur Ausübung und Pflege des Tennissports.

 

            Etwaige Gewinne dürfen nur diesem Zweck dienen. Die Mitglieder dürfen weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen                             aus Mitteln des Clubs erhalten. Er darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch              unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

 

            §3 Geschäftsjahr

 

            Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01.01 und endet am 31.12. jeden Jahres.

 

 

 

            §4 Mitgliedschaft

 

            Der Club besteht aus:

 

            1.         Aktiven Mitgliedern

 

            2.         Passiven Mitgliedern

 

            3.         Jugendlichen Mitgliedern

 

            4.         Ehrenmitgliedern

 

 

 

 

 

            Wer Mitglied werden will, hat einen schriftlichen Antrag an den Vorstand einzureichen, der mit einfacher Mehrheit nach                                        gewissenhafter Prüfung über die Aufnahme entscheidet. Bei Nichtaufnahme ist der Club zur Angabe von  Gründen nicht verpflichtet.

 

            Gegen die Ablehnung kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die in   der nächsten Hauptversammlung mit einfacher                         Mehrheit abgestimmt wird.

 

            Jugendliche sind Mitglieder, die zu Beginn eines Kalenderjahres das 18.  Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Jugendliche Mitglieder              haben in der  Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

 

            Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um den Club oder um die Förderung des Tennissports besonders verdient gemacht haben:                  Diese können auf Vorschlag des Vorstandes ohne Diskussion von den in der  Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten                 Mitgliedern mit  Dreiviertelmehrheit ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen  Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder              mit Ausnahme der Beitragspflicht.

 

 

 

            § 5 Ende der Mitgliedschaft

 

            Die Mitgliedschaft erlischt durch:

 

            1.         Austritt

 

            2.         Ausschluss

 

            3.         Tod

 

 

 

            Die Austrittserklärung kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres schriftlich erfolgen. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den             Vorstand  vorgenommen werden, bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, z.B.:

 

            1. Schädigung des Ansehens oder des Zwecks des Clubs

 

            2. Verstoß gegen Grundregeln der Korrektheit und des gesellschaftlichen Anstands.

 

            3. Missachtung der Satzung oder der Beschlüsse des Vorstands- oder der Mitgliederversammlung

 

            4. Nichtzahlung des Beitrags oder sonstiger Gebühren trotz Mahnung

 

            5. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

 

            6. Bei sonstigem vereinsschädigendem Verhalten

 
 

            Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand mit   Zweidrittelmehrheit.  Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen             Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern.

 

            Im Falle des Ausschlusses ist der Beschluss unter Angabe der Gründe den Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Austritt und Ausschluss              verpflichten zur Zahlung des Beitrags bis zum Ende des Geschäftsjahres.

 

 

            §6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

            Die Mitglieder haben das Recht, die Platzanlage zu benutzen. Die Mitglieder haben die Satzung, die Versammlungs- und                                       Vorstandsbeschlüsse  anzuerkennen und zu befolgen, sowie die Beiträge nach Aufforderung zu zahlen.

 

            Die Benutzung der Tennisplätze erfolgt nach Maßgabe der Benutzungsordnung für Freiluftplätze und nach einer weiteren                                      Benutzerordnung für Hallenplätze. Zur Aufstellung der Benutzungsordnung ist der erweiterte Vorstand bemächtigt.

 

            Die Spielberechtigung auf den Freiluftplätzen und den Hallenplätzen wird  jeweils mit Zahlung des hierfür vorgesehenen Beitrags und

            Begleichung sämtlicher sonstiger etwaiger finanziellen Verpflichtungen des Mitglieds  gegenüber dem Verein nach Maßgabe der                   Satzung erworben. Die Höhe des  Jahresbeitrages für die Freiluftsaison bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Höhe der Beiträge für             die Spielberechtigung in der Tennishalle wird vom  Vorstand festgesetzt.

 

            Die Höhe der Aufnahmegebühren werden vom Vorstand bestimmt. In Sonderfällen kann der Vorstand niedrige Gebühren für einzelne                 Mitglieder bewilligen. Kommen unvorhergesehene Ausgaben zur Erfüllung des satzungsmäßigen Zweckes auf den Verein zu, die durch                regelmäßigen Beitrag nicht gedeckt sind (Reparaturen oder sonstige notwendige Erneuerungen), so steht der Mitgliederversammlung             das Recht zu. mit einfacher Mehrheit über einen außerordentlichen Beitrag zu beschließen. Der nicht gedeckte Teil des  Aufwands ist    

            gleichanteilig auf die aktiven Mitglieder umzulegen, mit  Ausnahme der Mitglieder, die ihre Berufsausbildung noch nicht                                 abgeschlossen haben,  wobei für die Umlage eine Obergrenze von jährlich 100,--€ pro betroffenem Mitglied festgelegt wird.

 

            Werden die Freiluft- oder Hallenplätze mit nicht geeignetem Schuhwerk bespielt, kann gegen das Mitglied ein Spielverbot verhängt werden             Entsprechendes gilt,  wenn die Plätze vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt werden. Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt, das                        Spielverbot auszusprechen und die Länge des Spielverbots zu bestimmen

 

 

            Die Länge des Spielverbotes soll der Schwere des Verstoßes angemessen sein.  Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen                     bleibt unberührt.

 

 

 

            §7 Organe des Clubs

 

            1.         Mitgliederversammlung

 

            2.         Vorstand

 

            3.         Der erweiterte Vorstand

 

            4.         Der Vereinsjungendtag

 

            5.         Vereinsjugendausschuss

 

 

 

            §8 Mitgliederversammlung

 

            Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alljährlich bis zum 01. Dezember stattfinden. Außerdem ist eine 

             außerordentliche  Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn

 

            1.         der Vorstand es für erforderlich hält

 

            2.         mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich beim  Vorstand unter Bekanntgabe der auf die Tagesordnung zu                             setzenden Punkte hat

 

            Sämtliche Versammlungen sind vom Vorstand unter Mitteilung der  Tagesordnung durch einfachen Brief einzuberufen.

 

            Die Absendung muss mindestens 2 Wochen vor der Versammlung erfolgen.  Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung müssen                       mindestens sieben Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich unterbreitet werden. Jede  satzungsgemäß einberufene Mitglieder-                 versammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die              Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit  entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist eine                              Niederschrift anzufertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

 

 

            Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:

 

            1.         Entgegennahme des Berichts über das verflossene Geschäftsjahr

 

            2.         Genehmigung des Kassenberichtes und Entlastung des Vorstandes

 

            3.         Neuwahl von Vorstandsmitgliedern, mit Ausnahme des Jugendwartes, der vom Vereinsjugendtag gewählt wird.

 

            4.         Festsetzung der Leistung der Mitglieder

 

            5.         Wahl des Kassenprüfers

 

 

            Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt grundsätzlich einzeln in öffentlicher Abstimmung. Wird der öffentlichen Abstimmung mit Mehrheit              widersprochen,erfolgt die Wahl geheim.

 

            Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher  Mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet

            die Stimme  des Vorsitzenden.

 

            Der Wahlmodus für den Vorstand ist wie folgt:

 

            In den geraden Kalenderjahren (z.B. 2016, 2018 usw.) werden die Vorstandsmitglieder mit der geraden Reihenfolge ( siehe §9 ), wie 

             2.  Vorsitzender, Kassenwart, Jugendwart und in den ungeraden Jahren (z.B. 2017, 2019 usw.) der 1. Vorsitzende und er Sportwart gewählt,                    um sicherzustellen,  dass stets ein geschäftsführender Vorstand vorhanden ist.

 

            Scheidet ein Vorstandmitglied im Laufe der Amtszeit aus, so steht dem Vorstand das Recht zu, sich durch Zuwahl bis zur nächsten                   

            Mitgliederversammlung zu ergänzen.

            Für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen erforderlich. Die                                 zwei  Kassenprüfer werden  jeweils für zwei Jahre gewählt. Ein Kassenprüfer scheidet in jedem Jahr aus.  Wiederwahl ist nur nach Ablauf                von drei Jahren zulässig.  Zur Jahreshauptversammlung prüfen sie anhand der Kassenbelege die  Jahresabrechnung  und tragen der           

            Mitgliederversammlung den Kassenbericht vor.

 

 

            §9 Vorstand

 

            Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

1.      Dem 1. Vorsitzenden

 

2.      Dem 2. Vorsitzenden

 

3.      Dem Kassenwart

 

4.      Dem Sportwart

 

5.      Dem Jugendwart

 

            Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte der Vorstandmitglieder anwesend sind.                           Beschlüssedes Vorstands werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit                         entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. In der konstituierenden Sitzung beschließt der Vorstand über die Aufgabenbereiche                                 der einzelnen  Vorstandsmitglieder.

 

 

            §10 Erweiterter Vorstand

 

            Der erweiterte Vorstand entsteht durch Zuwahl von vier Mitgliedern, die vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit gewählt werden müssen.                                Er  entscheidet in Fällen des Ausschlusses eines Vereinsmitgliedes sowie dann, wenn über Ausgaben des Vereins zu entscheiden ist, die                     den Verein mit mehr als 15.000,--€ jährlich belasten bzw. wenn Verträge geschlossen werden, die eine Laufzeit von mehr als drei Jahren                       haben.

 

 

 

            §11 Vereinsjugendtag

 

            Der Vereinsjugendtag wählt den Vereinsjugendausschuss und den Jugendwart, der stimmberechtigtes Mitglied des Vorstands ist.                                 Der Jugendwart muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Recht und Pflichten der Jugend sind in der Jugendordnung festgelegt.

 

 

 

            §12 Jugendordnung              Lt. besonderer Anlage

 

 

 

            §13  Gesetzliche Vertretung

 

            Gesetzlich vertreten im Sinne des § 26 BGB wird der Club durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der 1. oder 2. Vorsitzende              sein muss.

 

 

 

            §14 Auflösung des Clubs

 

            Auflösung des Clubs entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von                 3/4 der gesamten im Club vertretenen Stimmen. Ist in dieser Versammlung der anwesenden Stimmen für die Auflösung des Clubs die                 3/4 Mehrheit jedoch nicht erreicht, so ist eine zweite Mitgliederversammlung binnen 4 Wochen einzuberufen, die mit der Mehrheit von              3/4 der anwesenden Stimmen endgültig entscheidet.

 

            Bei Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das  Vermögen an den Verband fü Leibesübungen e.V.                              Hohenlimburg, der es  unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere  Tennissport zu verwenden hat.

 

 

           

 

 

 

 

 

            1. Vorsitzende                                                                               2. Vorsitzender

 

                _____________________                                                                          ____________________            

                 (Barbara Schilken-Knauf)                                                                      (Dr. Bodo Hörnig)   

 

 

 

 

 

                  Kassenwart                                                                                              Sportwart

 

                 _______________________                                                                    ______________________                                          

                  (Heinz Jüdt)                                                                                             (Werner Großkopf)

 

 

 

    

 

         

 

 

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