S a t z u n g
Tennisclub Weiss - Rot Hohenlimburg e.V.
§1 Name und Sitz
Der Tennisclub Weiss - Rot Hohenlimburg e.V., gegründet im Jahr 1928 hat seinen Sitz in Hohenlimburg und ist in das Vereinsregister
des Amtsgericht Hagen unter der Nr. 1221 eingetragen.
Seine Farben sind Weiss - Rot
§2 Zweck des Clubs
Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung von 1977 durch Zusammenschluss von Personen zur Ausübung und Pflege des Tennissports.
Etwaige Gewinne dürfen nur diesem Zweck dienen. Die Mitglieder dürfen weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Clubs erhalten. Er darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01.01 und endet am 31.12. jeden Jahres.
§4 Mitgliedschaft
Der Club besteht aus:
1. Aktiven Mitgliedern
2. Passiven Mitgliedern
3. Jugendlichen Mitgliedern
4. Ehrenmitgliedern
Wer Mitglied werden will, hat einen schriftlichen Antrag an den Vorstand einzureichen, der mit einfacher Mehrheit nach gewissenhafter Prüfung über die Aufnahme entscheidet. Bei Nichtaufnahme ist der Club zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
Gegen die Ablehnung kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die in der nächsten Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit abgestimmt wird.
Jugendliche sind Mitglieder, die zu Beginn eines Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Jugendliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um den Club oder um die Förderung des Tennissports besonders verdient gemacht haben: Diese können auf Vorschlag des Vorstandes ohne Diskussion von den in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern mit Dreiviertelmehrheit ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder mit Ausnahme der Beitragspflicht.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. Austritt
2. Ausschluss
3. Tod
Die Austrittserklärung kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres schriftlich erfolgen. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand vorgenommen werden, bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, z.B.:
1. Schädigung des Ansehens oder des Zwecks des Clubs
2. Verstoß gegen Grundregeln der Korrektheit und des gesellschaftlichen Anstands.
3. Missachtung der Satzung oder der Beschlüsse des Vorstands- oder der Mitgliederversammlung
4. Nichtzahlung des Beitrags oder sonstiger Gebühren trotz Mahnung
5. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
6. Bei sonstigem vereinsschädigendem Verhalten
Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Im Falle des Ausschlusses ist der Beschluss unter Angabe der Gründe den Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Austritt und Ausschluss verpflichten zur Zahlung des Beitrags bis zum Ende des Geschäftsjahres.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, die Platzanlage zu benutzen. Die Mitglieder haben die Satzung, die Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse anzuerkennen und zu befolgen, sowie die Beiträge nach Aufforderung zu zahlen.
Die Benutzung der Tennisplätze erfolgt nach Maßgabe der Benutzungsordnung für Freiluftplätze und nach einer weiteren Benutzerordnung für Hallenplätze. Zur Aufstellung der Benutzungsordnung ist der erweiterte Vorstand bemächtigt.
Die Spielberechtigung auf den Freiluftplätzen und den Hallenplätzen wird jeweils mit Zahlung des hierfür vorgesehenen Beitrags und
Begleichung sämtlicher sonstiger etwaiger finanziellen Verpflichtungen des Mitglieds gegenüber dem Verein nach Maßgabe der Satzung erworben. Die Höhe des Jahresbeitrages für die Freiluftsaison bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Höhe der Beiträge für die Spielberechtigung in der Tennishalle wird vom Vorstand festgesetzt.
Die Höhe der Aufnahmegebühren werden
vom Vorstand bestimmt. In Sonderfällen kann der Vorstand niedrige Gebühren für einzelne Mitglieder
bewilligen. Kommen unvorhergesehene Ausgaben zur Erfüllung des satzungsmäßigen Zweckes auf den Verein zu, die durch regelmäßigen Beitrag
nicht gedeckt sind (Reparaturen oder sonstige notwendige Erneuerungen), so steht der Mitgliederversammlung das Recht zu. mit einfacher Mehrheit über einen außerordentlichen Beitrag zu beschließen. Der nicht gedeckte Teil des Aufwands ist
gleichanteilig auf die aktiven Mitglieder umzulegen, mit Ausnahme der Mitglieder, die ihre Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen haben, wobei für die Umlage eine Obergrenze von jährlich 100,--€ pro betroffenem Mitglied festgelegt wird.
Werden die Freiluft- oder Hallenplätze mit nicht geeignetem Schuhwerk bespielt, kann gegen das Mitglied ein Spielverbot verhängt werden Entsprechendes gilt, wenn die Plätze vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt werden. Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt, das Spielverbot auszusprechen und die Länge des Spielverbots zu bestimmen
Die Länge des Spielverbotes soll der Schwere des Verstoßes angemessen sein. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt unberührt.
§7 Organe des Clubs
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Der erweiterte Vorstand
4. Der Vereinsjungendtag
5. Vereinsjugendausschuss
§8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alljährlich bis zum 01. Dezember stattfinden. Außerdem ist eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
1. der Vorstand es für erforderlich hält
2. mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich beim Vorstand unter Bekanntgabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Punkte hat
Sämtliche Versammlungen sind vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung durch einfachen Brief einzuberufen.
Die Absendung muss mindestens 2 Wochen vor der Versammlung erfolgen. Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung müssen mindestens sieben Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich unterbreitet werden. Jede satzungsgemäß einberufene Mitglieder- versammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:
1. Entgegennahme des Berichts über das verflossene Geschäftsjahr
2. Genehmigung des Kassenberichtes und Entlastung des Vorstandes
3. Neuwahl von Vorstandsmitgliedern, mit Ausnahme des Jugendwartes, der vom Vereinsjugendtag gewählt wird.
4. Festsetzung der Leistung der Mitglieder
5. Wahl des Kassenprüfers
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt grundsätzlich einzeln in öffentlicher Abstimmung. Wird der öffentlichen Abstimmung mit Mehrheit widersprochen,erfolgt die Wahl geheim.
Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
Der Wahlmodus für den Vorstand ist wie folgt:
In den geraden Kalenderjahren (z.B. 2016, 2018 usw.) werden die Vorstandsmitglieder mit der geraden Reihenfolge ( siehe §9 ), wie
2. Vorsitzender, Kassenwart, Jugendwart und in den ungeraden Jahren (z.B. 2017, 2019 usw.) der 1. Vorsitzende und er Sportwart gewählt, um sicherzustellen, dass stets ein geschäftsführender Vorstand vorhanden ist.
Scheidet ein Vorstandmitglied im Laufe der Amtszeit aus, so steht dem Vorstand das Recht zu, sich durch Zuwahl bis zur nächsten
Mitgliederversammlung zu ergänzen.
Für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen erforderlich. Die zwei Kassenprüfer werden jeweils für zwei Jahre gewählt. Ein Kassenprüfer scheidet in jedem Jahr aus. Wiederwahl ist nur nach Ablauf von drei Jahren zulässig. Zur Jahreshauptversammlung prüfen sie anhand der Kassenbelege die Jahresabrechnung und tragen der
Mitgliederversammlung den Kassenbericht vor.
§9 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. Dem 1. Vorsitzenden
2. Dem 2. Vorsitzenden
3. Dem Kassenwart
4. Dem Sportwart
5. Dem Jugendwart
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte der Vorstandmitglieder anwesend sind. Beschlüssedes Vorstands werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. In der konstituierenden Sitzung beschließt der Vorstand über die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder.
§10 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand entsteht durch Zuwahl von vier Mitgliedern, die vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit gewählt werden müssen. Er entscheidet in Fällen des Ausschlusses eines Vereinsmitgliedes sowie dann, wenn über Ausgaben des Vereins zu entscheiden ist, die den Verein mit mehr als 15.000,--€ jährlich belasten bzw. wenn Verträge geschlossen werden, die eine Laufzeit von mehr als drei Jahren haben.
§11 Vereinsjugendtag
Der Vereinsjugendtag wählt den Vereinsjugendausschuss und den Jugendwart, der stimmberechtigtes Mitglied des Vorstands ist. Der Jugendwart muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Recht und Pflichten der Jugend sind in der Jugendordnung festgelegt.
§12 Jugendordnung Lt. besonderer Anlage
§13 Gesetzliche Vertretung
Gesetzlich vertreten im Sinne des § 26 BGB wird der Club durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der 1. oder 2. Vorsitzende sein muss.
§14 Auflösung des Clubs
Auflösung des Clubs entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der gesamten im Club vertretenen Stimmen. Ist in dieser Versammlung der anwesenden Stimmen für die Auflösung des Clubs die 3/4 Mehrheit jedoch nicht erreicht, so ist eine zweite Mitgliederversammlung binnen 4 Wochen einzuberufen, die mit der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen endgültig entscheidet.
Bei Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Verband fü Leibesübungen e.V. Hohenlimburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere Tennissport zu verwenden hat.
1. Vorsitzende 2. Vorsitzender
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(Barbara Schilken-Knauf) (Dr. Bodo Hörnig)
Kassenwart Sportwart
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(Heinz Jüdt) (Werner Großkopf)